Entlang der Linzer Landstraße, ihren Seitenstraßen, rund um den Linzer Hauptbahnhof und auf öffentlichen Plätzen gilt seit 2016 ein so genanntes sektorales Bettelverbot. Damit ist es in diesen Bereichen gelungen, die übermäßige Bettelei in der Stadt spürbar einzudämmen. Doch mittlerweile tun sich neue Problemzonen in Linz auf. Insbesondere in der Hauptstraße in Urfahr mehren sich die Beschwerden von Anrainern, Passanten und Geschäftsleuten, dass das aufdringliche und störende Betteln – speziell etwa in unmittelbarer Nähe zum Einkaufszentrum Lentia – stark zugenommen habe.
Exekutive bestätigt Handlungsbedarf
„Dass sich die Situation zuspitzt, wurde uns auch in Gesprächen mit der Exekutive bereits bestätigt“, so ÖVP-Klubobfrau Michaela Sommer. Vonseiten der Linzer ÖVP sieht man daher einen dringenden Handlungsbedarf. „Wir brauchen umgehend auch ein sektorales Bettelverbot in der Hauptstraße. Es liegt in den Händen von Sicherheitsstadtrat Michael Raml, eine entsprechende ortspolizeiliche Verordnung zu erlassen. Doch bis dato ist nichts passiert – Stadtrat Raml scheint weiterhin im Sicherheits-Tiefschlaf zu sein“, kritisiert Sommer.
Clan mit menschenunwürdigem Plan
Man wolle die Maßnahmen aber nicht falsch verstanden wissen: „Wir kümmern uns als Stadt natürlich weiterhin um Menschen am Rande der Gesellschaft. Was wir nicht wollen in Linz, sind illegale Bettlerbanden. In den organsierten Clans, vor allem aus Rumänien, werden Menschen oft zum Betteln gezwungen. Von den wohlgemeinten Geldspenden bleibt jenen, die auf der Straße betteln, meist nichts, da sie alles an dubiose Hintermänner abgeben müssen.“
Zur Rechtslage:
Geregelt ist das Betteln im OÖ. Polizeistrafgesetz. 2011 wurde dieses dahingehend novelliert, dass aufdringliches oder aggressives Betteln, alle Formen des organisierten Bettelns sowie der Einsatz von unmündigen Minderjährigen zum Betteln als Verwaltungsübertretung qualifiziert und unter Strafe gestellt werden. Darüber hinaus: Durch Verordnung der Gemeinden kann an bestimmten öffentlichen Orten auch Betteln untersagt werden, wenn aufgrund der Anzahl an bettelnden Personen die Benützung der betreffenden öffentlichen Orte durch andere Personen derart erschwert wird, dass dadurch ein Missstand, der das örtliche Gemeinschaftsleben stört, vorliegt oder unmittelbar bevorsteht.